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Minderung bei unzulänglicher Bewirtung möglich

Minderung bei unzulänglicher Bewirtung möglich
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Eine Hochzeitsgesellschaft feierte in einem Lokal. Das Brautpaar mietete dazu nicht

Minderung bei unzulänglicher Bewirtung möglich
Minderung bei unzulänglicher Bewirtung möglich

nur die Räumlichkeiten, sondern beauftragte das Lokal auch mit dem Catering für 170 Gäste inklusive Bewirtung.

Auf der Veranstaltung selbst waren dann aber nur 2 Kellner anwesend, die Verteilung der Speisen verzögerte sich dadurch erheblich.

Das Brautpaar zahlte daher nur ca. 40% der vereinbarten Gesamtsumme, über den Rest erhob der Gastwirt Klage. Diese wurde nun vom Amtsgericht München teilweise abgewiesen:

Laut Gesetz nur Kündigung möglich
Die Serviceleistungen seien rechtlich gesehen eine Dienstleistung, somit sei Dienstvertragsrecht anzuwenden. Im Dienstvertragsrecht gibt es aber keine Gewährleistungsmöglichkeiten wie eine Minderung, sondern nur die Möglichkeit der Kündigung: Das Brautpaar hätte also vor Ort kündigen müssen – bzw. auch nur kündigen können, wenn es nur nach dem Gesetz gehen würde.

Ausnahmsweise doch Minderung?
Dies sah das Gericht aber als nicht zumutbar an: Man könne nicht spontan mit einer derart großen Hochzeitsgesellschaft in ein anderes Lokal ausweichen. Daher sei dem Brautpaar entgegen der gesetzlichen Regelung ein Minderungsrecht zuzubilligen, so das Gericht.

Das Amtsgericht sprach dem Brautpaar das Recht zu, die Zeche in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem die einwandfreie Bewirtung zu der tatsächlich vom Gastwirt erbrachten Bewirtung stand.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Schutt, Waetke Rechtsanwälte
Herr Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Thomas Waetke
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76133 Karlsruhe

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